Auf dem außerordentlichen Verbandstag des Rollsportverbandes Schleswig-Holstein e. V. wurde am 20.11.2021 in Kiel die nachstehende neue Satzung beschlossen.

Präambel:

In der Absicht, die Satzung für jeden Leser verständlich lesbar zu verfassen, wird auf die Nennung der zwei Anredeformen Femininum und Maskulinum verzichtet. Die gewählte, traditionelle Anredeform bezieht ausdrücklich beide Geschlechter ein.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)   Der Rollsport- und Inline-Verband Schleswig-Holstein e.V. (RIVSH), gegründet am
11.06.1950 in Itzehoe, ist der Dachverband der Roll- und Inlinesport treibenden Vereine in Schleswig-Holstein und Fachorganisation für den Roll- und Inlinesport innerhalb des Landessportverbands Schleswig-Holstein e. V. (LSV). Er ist Mitglied des Deutschen Rollsport- und Inline-Verbandes e. V. (DRIV).

(2)   Der RIVSH hat seinen Sitz in Kiel und ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Kiel ein­getragen. Der Ort und die Leitung seiner Geschäftsstelle werden vom Vorstand fest­gelegt.

(3)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Ziele und Grundsätze

(1)   Ziel des RIVSH ist die systematische Pflege und Förderung des Amateurroll- und Inline-Sports. Er strebt an, besonders die sportliche Bildung der Jugend seiner Mitglieds­vereine zu fördern.

(2)   Der RIVSH bekennt sich zu den Grundsätzen des dopingfreien Sports. Er steht für Maß­nahmen ein, die den Gebrauch verbotener leistungssteigernder Mittel unterbinden.

(3)   Er fördert Maßnahmen, die der Schaffung einer Atmosphäre von Toleranz und gegen­seitiger Anerkennung dienen und jegliche Form von Diskriminierung, Belästigung und Mobbing und sexualisierter Gewalt unterbinden und im Falle des Verstoßes offenzulegen.

(4)   Der RIVSH verurteilt jegliche Form von Gewalt, unabhängig davon, ob sie körperlicher, seelischer oder sexualisierter Art sind.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1)   Der RIVSH verfolgt seine Ziele ausschließlich und unmittelbar auf gemeinnütziger Grund­lage im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der RIVSH ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2)   Mittel des RIVSH dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des RIVSH kann jeder Roll- und Inlinesport treibende Verein mit Sitz in Schleswig-Holstein werden. Die Mitgliedschaft im RIVSH bedingt die Mitgliedschaft im LSV. Der Vor­stand des RIVSH kann in begründeten Sonderfällen auf den Nachweis der Mitgliedschaft im LSV verzichten.

§ 4.a Erwerb der Mitgliedschaft

(1)   Aufnahmegesuche der Vereine sind unter Vorlage ihrer Satzung und Angabe der Anzahl der Roll- und Inlinesport treibenden Mitglieder schriftlich an den Vorsitzenden zu richten. Der Vorstand entscheidet über Aufnahme oder Ablehnung unter Angabe von Gründen inner­halb eines Monats.

(2)   Bei Ablehnung steht dem Antragsteller das Recht zu, den nächsten ordentlichen Ver­bandstag anzurufen. Dieser entscheidet endgültig.

§ 4.b Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Die Mitglieder haben das Recht, über ihre Delegierten auf dem Verbandstag sowie in den Sportkommissionen die Arbeit des RIVSH zu bestimmen. Sie sind an seine Satzung, seine Ordnungen und die Beschlüsse seiner Organe gebunden.

(2)   Die Mitglieder müssen ihren Jahresbeitrag und evtl. Umlagen, die vom Verbandstag beschlossen werden, fristgerecht zahlen. Ebenso sind die Mitglieder verpflichtet, für den RIVSH notwendige statistische Angaben über ihren Verein nach Frist- und Formfestsetzung durch den Vorstand sowie die Namen der aktuellen Vorstandsmitglieder unverzüglich an die Geschäftsstelle zu übermitteln. Alle Mitgliedsvereine melden dem RIVSH eine E-Mail-Adresse, die nicht Personengebunden ist und das Mitglied erkennen lässt.

(3)   Wird gegen ein Mitglied ein gerichtliches Mahnverfahren wegen Zahlungsverzugs eingeleitet, ruhen seine sämtlichen Rechte bis zur völligen Tilgung der Schuld.

(4)   Bei allen Streitigkeiten zwischen Mitgliedern untereinander oder mit dem RIVSH muss vor jeder Anrufung der ordentlichen Gerichte die Schlichtungskommission angerufen werden.

§ 4.c Ende der Mitgliedschaft

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch
–    Austritt,
–    Ausschluss,
–    Auflösung des RIVSH oder des Mitgliedsvereins.

(2)   Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres mit dreimonatiger Kündigungsfrist per Einschreiben bei der Geschäftsstelle erklärt werden.

(3)   Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nur durch den Verbandstag beschlossen werden. Ein entsprechender Antrag kann vom Vorstand oder jedem Mitglied eingereicht werden, er muss schriftlich begründet werden. Das Ausschlussverfahren muss spätestens 10 Wochen nach Antragseingang abgeschlossen sein; hierzu ist ggf. ein außerordentlicher Verbandstag einzuberufen. Der Ausschluss muss mit 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden, er wird mit dem Beschluss wirksam. Die Entscheidung des Verbandstages ist endgültig.

(4)   Gründe für einen Ausschluss sind insbesondere gegeben, wenn das Mitglied
–    in grober Weise gegen die Ziele und Organe des RIVSH handelt,
–    seinen satzungsgemäßen Verpflichtungen trotz Aufforderung nicht nachkommt.

(5)   Im Falle der Auflösung eines Vereins gilt die Mitgliedschaft mit dem Eingang einer Kopie des Auflösungsprotokolls als erloschen. Gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 4.d Beitrag

Der Mitgliedsbeitrag ist Jahresbeitrag. Seine Höhe berechnet sich nach der Anzahl der jeweiligen Vereinsmitglieder bzw. der Summe seiner Roll- oder Inlinesport treibenden Mit­glieder. Die Höhe des Pro-Kopf-Beitrags wird durch den ordentlichen Verbandstag fest­gesetzt. Der Beitrag ist spätestens am 31. Mai des laufenden Jahres fällig.

§ 5 Organe

Die Organe des RIVSH sind
a.  der Verbandstag,
b.  der Vorstand,
c.  die Sportkommissionen,
d.  die Schlichtungskommission.

§ 5.a Verbandstag

(1)   Oberstes Organ des RIVSH ist der Verbandstag.

(2)   Der ordentliche Verbandstag muss alljährlich im 1. Quartal stattfinden. Die Einberufung durch den 1. Vorsitzenden muss unter Angabe des Tagungstermins und -orts sowie der Tagesordnung 6 Wochen vorher allen Mitgliedern schriftlich oder per E-Mail an die vom Mitglied angegebene Funktions-E-Mail Adresse zugestellt werden. Ordentliche, sowie außerordentliche Verbandstage können auch im Wege der elektronischen Kommunikation (z.B. per Telefon- oder Videokonferenz) oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenz- sowie Telefonteilnehmern durchgeführt werden. Ob der Verbandstag in einer Sitzung oder im Wege der elektronischen Kommunikation oder in einer gemischten Versammlung aus Anwesenden und Videokonferenzteilnehmern bzw. Telefonteilnehmern durchgeführt wird, entscheidet der Vorstand. Der Vorstand kann Beschlüsse auch im schriftlichen Verfahren oder per  E-Mail einholen. Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren oder per E-Mail sind angenommen, wenn mindestens 50% aller Stimmen der Stimmen aller Mitglieder abgegeben worden sind, im Übrigen gilt § 5a Absatz 11.

(3)   Der Verbandstag hat die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des RIVSH zu beschlie­ßen. Ihm sind insbesondere folgende Aufgaben vorbehalten:

a.  Wahl des Vorstands gem. § 5.b,

b.  Einsetzung und Auflösung der Sportkommissionen,

c.  Bestätigung der Vorsitzenden der Sportkommissionen gem. § 5.c,

d.  Wahl der Mitglieder der Schlichtungskommission gem. § 5.d,

e.  Wahl von zwei Rechnungsprüfern. Die Wahlzeit beträgt zwei Jahre. Es ist ein Rech­nungsprüfer in den Jahren mit gerader und ein Rechnungsprüfer in den Jahren mit ungerader Endziffer zu wählen. Wiederwahl ist nicht möglich.

f.   Entgegennahme des vom Vorstand jährlich zu erbringenden Geschäftsberichtes und des Haushaltsvoranschlages,

g.  Entlastung des Schatzmeisters,

h.  Entlastung des Vorstands,

i.   Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gem. § 4.d und eventueller Umlagen,

j.   in Kraft setzen der vom Vorstand vorgeschlagenen Ordnungen,

k.  Satzungsänderungen,

l.   Vorschlag des Tagungs-Orts und -Termins für den folgenden ordentlichen Verbands­tag.

(4)   Die Leitung des Verbandstages obliegt dem 1. Vorsitzenden. Bei Abwesenheit vertritt ihn der 2. Vorsitzende. Ist auch er abwesend, wählt der Verbandstag mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen seinen Leiter.

(5)   Den Mitgliedsvereinen steht entsprechend ihrer zum 1. Januar gemeldeten Mitglieder­zahl je angefangene 40 Mitglieder eine Stimme zu.

(6)   Die Stimmenverteilung muss 1 Woche vor dem Verbandstag allen Mitgliedern zugestellt werden. Vereine, deren statistische Daten nicht fristgerecht eingereicht wurden, erhalten abweichend von Absatz (5) lediglich eine Stimme.

(7)   Die Stimmen werden durch Delegierte wahrgenommen, die das 16. Lebensjahr vollendet haben müssen und von ihrem Vereinsvorsitzenden schriftlich zu jedem Verbandstag be­nannt werden müssen. Stimmenhäufung auf einzelne Delegierte innerhalb eines Vereins ist möglich, diese Stimmverteilung ist bei der Meldung schriftlich festzulegen.

(8)   Ein Verbandstag ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Stimmen beschluss­fähig.

(9)   Anträge zur Tagesordnung können von Mitgliedsvereinen, dem Vorstand und den Kommissionen schriftlich oder per E-Mail gestellt werden und müssen mindestens 4 Wochen vor dem Verbandstag dem 1. Vorsitzenden und der Geschäftsstelle vorliegen.

(10) Die Anträge sind den Mitgliedsvereinen und den Vorstandsmitgliedern 3 Wochen vor dem Verbandstag durch die Geschäftsstelle schriftlich oder per E-Mail zuzuleiten. Über verspätet ein­gereichte Anträge kann nur verhandelt werden, wenn die Dringlichkeit mit 2/3- Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen anerkannt wird. Nachträglich nicht aufge­nommen werden können Anträge zur Änderung der Satzung, Auflösung des RIVSH oder Abwahl von Vorstandsmitgliedern.

(11) Anträge und Wahlen werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen entschieden, für Satzungsänderungen ist eine 2/3- Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ist im ersten Wahlgang keine Entscheidung ergangen, wird im zweiten Wahlgang mit relativer Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen entschieden.

(12) Über Anträge und Wahlen ist durch Handzeichen oder ein vergleichbares sicheres elektronisches Verfahren abzustimmen, auf Wunsch mindestens eines Delegierten jedoch geheim.

(13) Über die Beschlüsse des Verbandstages ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom 1. Vorsitzenden und dem Schriftführer unterzeichnet innerhalb von 6 Wochen den Mit­gliedsvereinen zu übersenden ist. Gegen die Niederschrift kann innerhalb von 4 Wochen schriftlich oder per E-Mail bei der Geschäftsstelle Einspruch durch die Delegierten und die Vorstands­mitglieder eingelegt werden, über den durch den nächsten Verbandstag entschieden wird. Anderenfalls gilt die Niederschrift als genehmigt. Wird ein Einspruch eingelegt, hat die Geschäftsstelle diesen unverzüglich den Mitgliedsvereinen zu übermitteln.

(14) Die Kosten des Verbandstages tragen für den Vorstand der RIVSH, für ihre Delegierten die Mitgliedsvereine.

(15) Ein außerordentlicher Verbandstag ist außer nach § 4.c und § 8 dieser Satzung einzu­berufen, wenn Mitgliedsvereine, die mindestens ein Drittel der auf dem letzten Ver­bandstag festgestellten Gesamtstimmen auf sich vereinigen, oder der Vorstand des RIVSH ihn beantragen. Er hat innerhalb von 8 Wochen nach Antragstellung zusammen­zutreten. Die Bestimmungen über den ordentlichen Verbandstag sind entsprechend an­zuwenden.

5.b Vorstand

(1)   Der Vorstand vertritt den RIVSH und führt dessen Geschäfte. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Satzung oder Geschäftsordnung einem anderen Organ zuge­wiesen sind.

(2)   Den Vorstand bilden

1.       1. Vorsitzender,
2.       2. Vorsitzender,
3.       Schatzmeister,
4.       Schriftführer,
5.       Jugendwart,
6.       Fachwart Rolltanz,
7.       Fachwart Rollkunstlauf,
8.       Fachwart Inline-, Skater- und Streethockey,
9.       Fachwart Inline- und Speedskating,
10.     Fachwart Rollerderby.

(3)   Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.

(4)   Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Zwei von ihnen vertreten den RIVSH gerichtlich und außergerichtlich.

(5)   Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, durch den Verbandstag, durch Anwesenheit oder durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen und zwar

–    die zu den Ziffern 1 bis 4 durch den Verbandstag,

–    die zu den Ziffern 5 bis 10 durch die Jugendvollversammlung bzw. die Sportkommissio­nen.

Die Vorstandsmitglieder zu Ziffern 1 – 4 mit ungerader Ordnungsziffer werden in den un­geraden Jahren, die mit gerader Ordnungsziffer in den geraden Jahren gewählt. Die Vorstandsmitglieder zu Ziffern 5 – 10 mit ungerader Ordnungsziffer werden in den un­geraden Jahren, die mit gerader Ordnungsziffer in den geraden Jahren durch den Verbandstag bestätigt. Der Vorstand kann vorzeitig ausscheidende Mitglieder bis zum nächsten Verbandstag er­setzen.

(6)   Der Vorstand hält unter Leitung des 1. Vorsitzenden mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab. Vorstandssitzungen sind grundsätzlich nicht öffentlich.

(7)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel seiner Mitglieder anwe­send sind, oder durch vergleichbare elektronische sichere Vorstandsitzungen. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen der anwesenden Mitglieder ge­fasst. Diese Beschlüsse können auch durch vergleichbare sichere elektronische Wahlformen gefasst werden. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

 (8)  Die Fachwarte sind an die Beschlüsse ihrer jeweiligen Sportkommission gebunden.

(9)   Der Vorstand erstellt für sich einen Geschäftsverteilungsplan.

(10) Der Vorstand ist zuständig für Erlass, Inkraftsetzung, Änderung und Anpassung der Anti-Doping-Ordnung. Er kann zur Umsetzung dieser Ordnung einen Anti-Doping-Beauf­tragten ernennen.

(11) Der Vorstand des RIVSH kann Beschlüsse schriftlich, telefonisch, per Telefax oder per E-Mail in einer Videokonferenz oder in einer gemischten Sitzung aus Anwesenden und Videokonferenzteilnehmern oder Telefonteilnehmern fassen, wenn kein Mitglied des Vorstandes diesem Verfahren widerspricht. Unabhängig von der Art der Beschlussfassung sind alle gefassten Beschlüsse und die Art der Beschlussfassung schriftlich niederzulegen.

§ 5.c Sportkommissionen

(1)   Die Sportkommissionen regeln mit ihren Beschlüssen den Sportbetrieb. Sie beschließen im Rahmen der genehmigten Haushaltsmittel Maßnahmen für die Durchführung und Weiterentwicklung des Sports innerhalb des RIVSH.

(2)   Die Sportkommissionen setzen sich zusammen aus je einem Vertreter der Mitglieds­vereine, die die entsprechende Sportart ausüben. Diese wählen ihren Vorsitzenden, der nicht aus ihrer Mitte sein muss, dann aber kein Stimmrecht besitzt.

(3)   Die Kommissionssitzungen sind nicht öffentlich. Sie finden mindestens einmal jährlich unter Leitung des Kommissionsvorsitzenden statt. Vorstandsmitglieder des RIVSH sowie die Vorsitzenden der die jeweilige Sportart betreibenden Mitgliedsvereine oder Sparten können beratend an den Sitzungen teilnehmen.

(4)   Die Sportkommissionen werden durch den Verbandstag mit zwei Drittel der abge­gebe­nen und gültigen Stimmen eingesetzt bzw. aufgelöst.

§ 5.d Schlichtungskommission

(1)   Die Schlichtungskommission ist die Schiedsstelle des RIVSH. Sie kann schriftlich oder per E-Mail von jedem Mitgliedsverein direkt angerufen werden.

(2)   Die Mitglieder der Schlichtungskommission werden vom Verbandstag für die Dauer von 3 Jahren gewählt.

(3)   Sie besteht aus 5 Mitgliedern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen. Wiederwahl ist zulässig. Die Schlichtungskommission wählt ihren Vorsitzenden aus ihrer Mitte. Er leitet ihre Sitzungen und führt die ihre Geschäfte.

(4)   Wird ein Mitglied der Schlichtungskommission von einem Beteiligten als befangen abge­lehnt, so entscheiden über die Ablehnung die anderen Mitglieder.

§ 6 Ordnungen

(1)   Die zur satzungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben von den Organen benötigten Ordnungen werden vom Vorstand erarbeitet und auf dem laufenden Stand gehalten. Sie werden vom Verbandstag in Kraft gesetzt.

(2)   Für den Sportbetrieb gelten die entsprechenden Wettkampf- und Spielordnungen sowie Regularien aller übergeordneten Verbände.

(3)   Die in Kraft gesetzten Ordnungen sind rechtsverbindlich für alle Organe des RIVSH.

(4)   Abweichend von Absatz (1) gelten für die Anti-Doping-Ordnung die Bestimmungen des § 5.b (10).

§ 7 Ehrungen

Der RIVSH verleiht für besondere Verdienste um den Roll- und Inlinesport Ehrungen gem. der Ehrungsordnung.

§ 8 Auflösung

(1)   Die Auflösung des RIVSH kann nur durch einen zum Zwecke der Auflösung einberufe­nen außerordentlichen Verbandstag erfolgen. Dieser ist unter ausdrücklicher Benennung des Einberufungsgrundes einzuberufen.

(2)   Zur Auflösung sind vier Fünftel der abgegebenen und gültigen Stimmen der erschie­nenen Mitgliedsvereine erfor­derlich.

(3)   Im Falle der Auflösung des RIVSH oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Zahlung aller Verbindlichkeiten noch vorhandene Vermögen an den Landessportverband Schleswig-Holstein, der es ausschließlich und unmittelbar zur Förderung gemeinnütziger Zwecke im Sinne des § 3 (1) dieser Satzung, namentlich zur Förderung des Sports, zu verwenden hat.

(4)   Eine Ausschüttung des Vermögens an die Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 9 Datenschutz und Persönlichkeitsrechte

(1)   Der RIVSH verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Verbandes personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse der Mitglieder seiner angeschlossenen Vereine. Die Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.

(2)   Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Vereine der Speicherung, Bearbeitung, Verarbeitung und Übermittlung der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Verbandes zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

(3)   Jedes Mitglied der angeschlossenen Vereine hat das Recht auf Auskunft über die gespeicherten Daten, Berichtigung der Daten im Falle der Unrichtigkeit, Sperrung der Daten und Löschung der Daten.

(4)   Durch ihre Mitgliedschaft und damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Vereine der Veröffentlichung ihrer Bilder und Namen in Print-, Telemedien sowie elektronischen Medien zu.

§ 10 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Alle früheren Satzun­gen des RIVSH werden damit aufgehoben.

Es wird versichert, dass die geänderten Bestimmungen mit Beschluss über die Satzungsänderung vom 20.11.2021, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung übereinstimmen.

Kiel, den 20.11.2021

D. Fischer                                                                              K. Schruba-Siefke

1. Vorsitzende RIVSH                                                           Schriftführerin RIVSH